§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „architekturforum allgäu e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Kempten (Allgäu).
§2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Architektur, Baukultur und -kunst, sowie der Heimat- und Denkmalpflege. Der Verein ist ein Forum für alle an der Gestaltung der gebauten Umwelt Beteiligten und alle daran interessierten Bürger zur Bewahrung und Fortentwicklung der Allgäuer Kulturlandschaft.
(2) Der Vereinszweck soll durch alle zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinenden Maßnahmen, insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:
a) Veranstaltung von Ausstellungen, Diskussionen, Symposien, Prämierungen
b) Aus- und Weiterbildung in Form von Vorträgen, Seminaren und Exkursionen
c) Herausgabe von Publikationen und Dokumentationen
d) Beratung der Gebietskörperschaften
e) Unterstützung wissenschaftlicher Arbeit
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Es wird unterschieden in
a) Ordentliche Mitglieder
b) Außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder)
Alle Vereinsmitglieder haben gleiches Stimmrecht.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied per- sönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Vorstandssprecher/in) und vier stellvertretenden Vorsitzenden:
Vorstand für Dokumentation (Schriftführer/in)
Vorstand für Finanzen und Mitgliederverwaltung (Schatzmeister/in) Vorstand für Kommunikation (Pressesprecher/in)
Vorstand für Organisationsentwicklung (Netzwerksprecher/in)
und den Beisitzern als Vertreter der vom Vorstand bestätigten lokalen Netzwerkknotenpunkte.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während der Amtsperiode
aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(3) Der Vorstand wird von dem/der 1. Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
§8 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufga- ben zu die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Erarbeitung von strategischen Zielen und Programmen
(2) Aufnahme, Löschung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
(3) Verwaltung von Vereinsvermögen und die Buchführung
(4) Festlegung von Geschäftsordnungen
(5) Erstellung von Jahreshaushaltsplan, Rechenschaftsbericht und Jahresabschluss
(6) Bestellung und Berufung eines Geschäftsführers und Festlegung der von ihm zu besorgenden Angelegenheiten
(7) Aufsicht über und Kontrolle der Geschäftsführung
(8) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
§9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich von dem/der 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung oder per E-Mail des/der 1. Vorsitzendem einzuberufen. Dabei sind die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung, sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen mitzuteilen. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
c) Bestellung und Enthebung des Vorstandes und der Kassenprüfer, d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(5) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Hand- zeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen.
§10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Jedes Mitglied verpflichtet sich zu einer Beitragszahlung. Der Mitgliedsbeitrag dient zur Finanzierung der Aktivitäten des Vereins und der notwendigen Infrastruktur einschließlich der Geschäftsführung. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50 % ermäßigen und für Fördermitglieder einen erhöhten Beitrag festsetzen.
§11 Geschäftsstelle
(1) Der Verein kann eine Geschäftsstelle mit einem/einer Geschäftsführer/in einrichten und unterhalten.
(2) Die Geschäftsstelle untersteht dem Vorstand und unterstützt ihn bei der Verfolgung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
(3) Der/Die Geschäftsführer/in wird durch den Vorstand bestellt.
(4) Der/Die Geschäftsführer/in und eventuelle weitere Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind Angestellte des Vereins.
(5) Der/Die Geschäftsführer/in führt die Geschäfte des Vereins nach Richtlinien des Vorstands selbstständig. Sie/Er nimmt an den Sitzungen des Vorstands beratend ohne Stimmrecht teil.
§12 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen.
§13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer/innen erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§14 Auflösung des Vereins und Anfall von Vereinsvermögen
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bishe- rigen Zweckes fällt das Vermögen an die Technische Universität München, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Architekturmuseum Schwaben der Technischen Universität München in Augsburg zu verwenden hat.
(2) Als Liquidatoren werden der/die 1. Vorsitzende und, falls vorhanden, die/ der Geschäftsführer/in bestellt.
Festgestellt, 15.06.2013